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Arbeitgeber

Arbeitgeber erhalten von der Kanzlei Jürgens Rechtsanwaltsgesellschaft in Potsdam bei allen Fragen zum kollektiven Arbeitsrecht und Individualarbeitsrecht professionelle Unterstützung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
  • Abwehr von Diskriminierungsklagen
  • Stellenausschreibung, Bewerbungsverfahren, Einstellung
  • Gestaltung von Arbeitsverträgen
  • Rechtsberatung zur Scheinselbstständigkeit
  • Befristung von Arbeitsverträgen
  • Beratung zu flexiblen Arbeitszeitmodellen
  • Löhne, Gehälter, Tantiemen, flexible Vergütungssysteme
  • Zielvereinbarungen mit Mitarbeitern
  • Dienstvereinbarungen
  • Betriebsübergang, Betriebsstilllegung, Outsourcing
  • Mutterschutz und Elternzeit
  • Wettbewerbsverbot
  • Haftung der Arbeitnehmer für Schäden
  • Rückzahlung von Fortbildungskosten
  • Abmahnung von Arbeitnehmern
  • Rechtsberatung bei der Kündigung von Arbeitnehmern
  • Gerichtliche Vertretung bei Kündigungsschutzklagen
  • Änderungskündigung
  • Aufhebungsverträge
  • Abfindungen
  • Beurteilung von Mitarbeitern (Arbeitszeugnis)
  • Betriebsrat und kollektives Arbeitsrecht

Ansprechpartner für diesen Bereich:

Dr. Thomas Jürgens

Hebbelstraße 20
14469 Potsdam

Tel. 0331/281 56-60
Fax 0331/281 56-70

www.juergens-law.de
info@juergens-law.de

Behörden

Behörden erhalten von der Kanzlei Jürgens Rechtsanwaltsgesellschaft in Potsdam sowohl im Arbeitsrecht als auch bei Haftungsfragen professionelle Unterstützung durch einen Rechtsanwalt.

  • Arbeitsrecht
  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
  • Abwehr von Diskriminierungsklagen
  • Stellenausschreibung, Bewerbungsverfahren, Einstellung
  • Gestaltung von Arbeitsverträgen
  • Befristung von Arbeitsverträgen
  • Beratung zu flexiblen Arbeitszeitmodellen
  • Löhne, Gehälter, Tantiemen, flexible Vergütungssysteme
  • Zielvereinbarungen mit Mitarbeitern
  • Mutterschutz und Elternzeit
  • Haftung der Arbeitnehmer für Schäden
  • Rückzahlung von Fortbildungskosten
  • Abmahnung von Arbeitnehmern
  • Rechtsberatung bei der Kündigung von Arbeitnehmern
  • Gerichtliche Vertretung bei Kündigungsschutzklagen
  • Änderungskündigung
  • Aufhebungsverträge
  • Abfindungen
  • Beurteilung von Mitarbeitern (Arbeitszeugnis)
  • Betriebsrat und kollektives Arbeitsrecht
  • Amtshaftungsrecht
  • Rechtsberatung zur Gefährdungshaftung und zum Organisationsverschulden
  • Gerichtliche Vertretung bei Amtshaftungsklagen

Ansprechpartner für diesen Bereich:

Dr. Thomas Jürgens

Hebbelstraße 20
14469 Potsdam

Tel. 0331/281 56-60
Fax 0331/281 56-70

www.juergens-law.de
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Führungskräfte

Führungskräfte erhalten von der Kanzlei Jürgens Rechtsanwaltsgesellschaft in Potsdam bei arbeitsrechtlichen Fragen zur eigenen Karriereplanung und zu ihrer Rolle als Vorgesetzte professionelle Unterstützung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht:

  • Vertragsprüfung und Vertragsverhandlung
  • Beratung zum Kündigungsschutz als leitender Angestellter
  • Verhandeln von Aufhebungsvereinbarungen, Trennungsvereinbarungen und Abfindungen
  • Durchsetzung vertraglicher Ansprüche (z.B. Dienstwagenanspruch)

Ansprechpartner für diesen Bereich:

Dr. Thomas Jürgens

Hebbelstraße 20
14469 Potsdam

Tel. 0331/281 56-60
Fax 0331/281 56-70

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Ärzte

Ärzte und Zahnärzte erhalten von der Kanzlei Jürgens Rechtsanwaltsgesellschaft in Potsdam bei Arzthaftungsprozessen professionelle Unterstützung durch einen Rechtsanwalt:

  • Prüfung von Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen von Patienten
  • Prozessstrategische Rechtsberatung der Ärzte und Zahnärzte
  • Abstimmung mit der Arzthaftpflichtversicherung
  • Vertretung der Ärzte und Zahnärzte vor Gericht
  • Abwehr von Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen

Ansprechpartner für diesen Bereich:

Dr. Thomas Jürgens

Hebbelstraße 20
14469 Potsdam

Tel. 0331/281 56-60
Fax 0331/281 56-70

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Ehepartner / Lebensgemeinschaften

Eheleute und Lebenspartner erhalten von der Kanzlei Jürgens Rechtsanwaltsgesellschaft in Potsdam u.a. bei folgenden Rechtsfragen professionelle Unterstützung durch einen Fachanwalt für Familienrecht:

Ehevertrag

Mit einem Ehevertrag sichern sich Eheleute für den Eventualfall einer Scheidung ab. Die meisten Ehen kommen ohne Ehevertrag aus. Das ändert sich, sobald Sie Vermögen besitzen, etwa Immobilien oder Anteile an einem Unternehmen. Ohne Ehevertrag zählt dieses Vermögen bei Scheidung beim Zugewinnausgleich mit, außer Sie haben im Ehevertrag Gütertrennung vereinbart. Neben dem Güterstand lassen sich im Ehevertrag auch Fragen zum Versorgungsausgleich und zum Unterhalt regeln. Natürlich nur in gewissen Grenzen! Bei einseitiger Benachteiligung des Ehepartners gilt der Ehevertrag als sittenwidrig. Wir beraten Sie umfassend, wie Sie Ihre Interessen im Ehevertrag optimal regeln können – damit Ihr Ehevertrag im Streitfall rechtlich wasserdicht ist.

Scheidung

Die Scheidung einer Ehe erfordert auf allen Seiten Fingerspitzengefühl. Denn bei einer Scheidung geht es nicht nur um Fakten und ihre rechtliche Würdigung, sondern auch um Gefühle und Verletzungen. Wir beraten und vertreten Sie im Scheidungsverfahren mit dem nötigen Feingefühl und Verhandlungsgeschick. Sie können sich bei der Kanzlei Jürgens Rechtsanwaltsgesellschaft darauf verlassen, dass wir selbst in spannungsgeladener Atmosphäre einen kühlen Kopf behalten und uns bei den Verhandlungen in Ihrem Interesse für eine pragmatische Lösung einsetzen.

Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarung

Mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung ersparen sich Ehepaare bei der Scheidung viel Ärger. Die folgenden Aspekte einer Scheidung können Sie mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln: Sorgerecht, Umgangsrecht, Kindesunterhalt, Ehegattentrennungsunterhalt, nachehelicher Ehegattenunterhalt, Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, Aufteilung des Hausrats, Nutzung der ehelichen Wohnung. Wichtig dabei: Die Scheidungsfolgenvereinbarung wird notariell beurkundet oder gerichtlich protokolliert. Danach ist sie kaum noch zu revidieren. Sie sollten sich deshalb unbedingt vor der Scheidungsfolgenvereinbarung mit einem Fachanwalt für Familienrecht beraten. Die Kanzlei Jürgens Rechtsanwaltsgesellschaft in Potsdam steht Ihnen auf Wunsch mit Rat und Tat zur Seite.

Unterhaltsrecht

Die Frage nach dem angemessenen Unterhalt hat viele Facetten: Wie viel Unterhalt bekommen die Kinder? Und wie viel die Mütter? Ab wann muss die geschiedene Mutter wieder arbeiten, wenn sie nach der Scheidung die Kinder betreut? Alle diese Fragen wurden mit der Reform des Unterhaltsrechts vom 1.1.2008 neu geregelt. Seitdem haben Kinder unabhängig von ihrem Familienstatus Vorrang vor den Erwachsenen. Beim Ehegattenunterhalt unterscheidet das Familienrecht zwischen dem Unterhalt für den Expartner während der Trennung und dem Unterhalt nach der Scheidung. Einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt hat allenfalls, wer sich nach einer langjährigen Ehe scheiden lässt.

Vermögensrecht

Bei der Aufteilung ehelichen Vermögens wird hart gerechnet! Und oft genug auch hart gestritten. Ohne Ehevertrag gilt die gesetzlich vorgesehene Zugewinngemeinschaft. Beim Zugewinnausgleich wird – stark vereinfacht – der Zuwachs der Vermögenswerte während der Ehe berechnet und auf beide Ehepartner aufgeteilt. Die Scheidungspraxis ist kniffelig: Wie zum Beispiel sollen Ehepaare damit umgehen, dass der eine Partner während der Ehe viel und der andere wenig Vermögen aufgebaut hat? Oder wie teilen die Ehepartner bei Gütertrennung das gemeinsam erbaute Eigenheim oder Unternehmen? Und was passiert mit den Krediten? Wir helfen Ihnen, diese Rechtsfragen bestmöglich zu lösen. Das heißt auch, dass wir daran arbeiten, dass Sie nicht alle Streitpunkte vor Gericht austragen müssen.

Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich sichert den Eheleuten nach der Scheidung eine gerechte Teilhabe an den Ansprüchen auf Altersvorsorge, die beide Ehepartner während der Ehe aufgebaut haben. Neben den Anwartschaften auf gesetzliche Renten berücksichtigt der Versorgungsausgleich die Betriebsrenten, Riester-Renten, Rürup-Renten und die private Rentenvorsorge. Bei Beamten kommt die Zusatzversorgung der Beamten hinzu. Der Versorgungsausgleich erfolgt im Scheidungsverfahren von Amts wegen. Konkret heißt das: Der Richter macht die Rechnung auf. Als Ihr Rechtsanwalt sorgen wir dafür, dass Sie beim Versorgungsausgleich nicht zu kurz kommen.

Kinder

Berührt die Scheidung auch Kinder, tauchen spezielle Rechtsfragen auf. Was wir für Sie und Ihre Kinder mit Blick auf Kindesunterhalt, Sorgerecht und Umgangsrecht tun können, erfahren Sie in unserem Leistungspunkt „Eltern / Adoptiveltern“.

Nicht eheliche Lebensgemeinschaften

Auch ohne Trauschein stellen sich in einer Beziehung grundsätzlich die gleichen Rechtsfragen wie in der Ehe. Allerdings fallen die Antworten oft anders aus. Das fängt schon bei der Frage an, wie weit unverheiratete Partner im Krankheitsfall füreinander Verantwortung übernehmen dürfen: Wenn Ihr Partner schwer erkrankt, können Sie für ihn ohne Trauschein nicht automatisch die nötigen Entscheidungen treffen. Dafür brauchen Sie eine Vollmacht. Am besten, Sie regeln diese Fragen mit ihrem Partner vor einem möglichen Krankheitsfall. Auch die Trennung einer „wilden“ Ehe wirft Rechtsfragen auf, die eine qualifizierte Antwort erfordern. Wir beraten Sie im Detail, wie Sie Ihre nicht eheliche Lebensgemeinschaft rechtlich in den Griff bekommen. Das gilt auch für eingetragene Partnerschaften.

Ansprechpartner für diesen Bereich:

Dr. Kerstin Niethammer-Jürgens

  • Rechtsanwältin
  • Fachanwältin für Familienrecht

Hebbelstraße 20
14469 Potsdam

Tel. 0331/281 56-60
Fax 0331/281 56-70

www.juergens-law.de
info@juergens-law.de

Marion Patt

  • Rechtsanwältin
  • Fachanwältin für Familienrecht

Hebbelstraße 20
14469 Potsdam

Tel. 0331/281 56-60
Fax 0331/281 56-70

www.juergens-law.de
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Binationale Ehe

Sie sind in binationaler Ehe verheiratet und haben ein Rechtsproblem? Von der Kanzlei Jürgens Rechtsanwaltsgesellschaft in Potsdam erhalten Sie u.a. bei folgenden Rechtsfragen professionelle Unterstützung durch einen Fachanwalt für Familienrecht:

Ehevertrag

Wenn Menschen aus verschiedenen Ländern heiraten, tauchen oft schon vor der binationalen Ehe spezifische Rechtsfragen auf. Hintergrund sind die je nach Land unterschiedlichen Vorstellungen vom Zusammenleben in der Ehe. Mit einem Ehevertrag können Sie bestimmte Unwägbarkeiten der binationalen Ehe von vornherein ausschließen. Im Ehevertrag lässt sich zum Beispiel die Rechtswahl für die allgemeinen Ehewirkungen treffen. Damit legen Sie fest, unter welche Rechtsordnung Ihre binationale Ehe gestellt wird. Wenn Sie Ihre Rechte in der binationalen Ehe von vornherein sichern wollen, können Sie sich auf die internationale Erfahrung der Kanzlei Jürgens Rechtsanwaltsgesellschaft und unser internationales Netzwerk von Experten für Familienrecht verlassen. So stellen wir sicher, dass Sie jederzeit über die familienrechtlichen Rechtsnormen Ihres „Partnerlandes“ im Bilde sind.

Scheidung

Die Scheidung einer binationalen Ehe ist eine echte Herausforderung. Nicht nur emotional, sondern auch in rechtlicher Hinsicht. Der Grund: Das Familienrecht unterscheidet sich von Land zu Land und damit auch die Bedingungen, zu denen Sie sich scheiden lassen. Nach welchem Recht eine binationale Ehe geschieden wird, ist in aller Regel keine von vornherein ausgemachte Sache. Anders ausgedrückt: Wenn ein US-Bürger in Deutschland eine deutsche Frau heiratet, heißt das noch lange nicht, dass beide auch nach deutschem Familienrecht geschieden werden. Wo genau die Scheidung einer binationalen Ehe erfolgt und nach welchem Recht hängt von mehreren Kriterien ab, etwa von der Nationalität der Ehepartner. Oder davon, in welchen Ländern Sie und Ihr Ehepartner Ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben.

Für die binationale Ehe gilt ein zweiter Scheidungsgrundsatz: Wer sich in binationaler Ehe scheiden lassen möchte, sollte als erster aktiv werden. Das heißt nicht, dass Sie sofort die Scheidung einreichen müssen. Mit Blick auf den Ort der Scheidung ist es manchmal besser, dem Partner beim Scheidungsantrag den Vortritt zu lassen. In anderen Fällen raten wir aus strategischen Gründen dazu, den Wohnort vor Einreichen der Scheidung zu wechseln. Aus gutem Grund: Mit der richtigen Strategie können wir für Sie das beste Rechtssystem bestimmen. Die optimale Vorgehensweise erarbeiten wir in Zusammenarbeit mit unserem internationalen Netzwerk von Rechtsanwälten, die sich auf das Familienrecht ihres Landes spezialisiert haben.

Kinder

Geht eine binationale Ehe in die Brüche, stellt sich natürlich auch die Frage nach dem Verbleib der Kinder: Wer bekommt das Sorgerecht? Wo sollen die Kinder leben? Und wie viel Unterhalt bekommen sie? Oder was passiert, wenn der Ex-Partner die Kinder über die Grenze bringt? Im letzteren handelt es sich rechtlich um eine innerfamiliäre Kindesentführung. Was wir für Sie und Ihre Kinder im konkreten Fall unternehmen, erfahren Sie in unserem Leistungspunkt „Eltern / Adoptiveltern“.

Ansprechpartner für diesen Bereich:

Dr. Kerstin Niethammer-Jürgens

  • Rechtsanwältin
  • Fachanwältin für Familienrecht

Hebbelstraße 20
14469 Potsdam

Tel. 0331/281 56-60
Fax 0331/281 56-70

www.juergens-law.de
info@juergens-law.de

Marion Patt

  • Rechtsanwältin
  • Fachanwältin für Familienrecht

Hebbelstraße 20
14469 Potsdam

Tel. 0331/281 56-60
Fax 0331/281 56-70

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Eltern / Adoptiveltern

Eltern erhalten von der Kanzlei Jürgens Rechtsanwaltsgesellschaft in Potsdam u.a. bei folgenden Rechtsfragen Unterstützung durch einen Fachanwalt für Familienrecht:

Sorgerecht bei ehelichen Kindern

Wer das Sorgerecht für Kinder hat, entscheidet bis zur Volljährigkeit über ihr Leben: Wie dürfen Ärzte das Kind medizinisch behandeln? In welchen Kindergarten und welche Schule soll das Kind gehen? Wie steht es mit der Ausbildung des Minderjährigen? Und wer kümmert sich um das Vermögen der Kinder?

In Deutschland haben bei ehelichen Kindern grundsätzlich beide Eltern das Sorgerecht für ihre Kinder. Das gilt nicht nur während der Ehe, sondern auch nach einer Scheidung. Wenn beide Eltern, Vater und Mutter, gemeinsam die Verantwortung für ihre Kinder tragen, ist das im Interesse der Kinder. Doch es gibt Ausnahmen: Wo das gemeinsame Sorgerecht von einem Elternteil zum Nachteil der Kinder ausgenutzt wird, können Mütter oder Väter auch das alleinige Sorgerecht beantragen.

Die Frage nach dem Sorgerecht sollte nicht zum „Stellvertreterkrieg“ werden. Mitunter kommt es vor, dass sich Eltern nach der Scheidung um das Sorgerecht streiten, um dem ehemaligen Partner eins auszuwischen. Lassen Sie es erst gar nicht soweit kommen! Dieser Streit geht vor allem auf Kosten der Kinder. Wenn Sie einen Rechtsstreit um das Sorgerecht nicht vermeiden können, helfen wir Ihnen mit der gebotenen Sensibilität und Verhandlungsgeschick bei der Durchsetzung Ihrer Rechte – damit Sie der Verantwortung gegenüber Ihren Kindern auch in Zukunft gerecht werden können.

Sorgerecht bei unehelichen Kindern (Sorgerechtserklärung)

Bei unehelichen Kindern hat die Mutter das alleinige Sorgerecht. Möchte der Vater ebenfalls das elterliche Sorgerecht für das uneheliche Kind erhalten, ist die Zustimmung der Mutter nötig. Wichtig: Beide Eltern müssen eine Sorgerechtserklärung abgeben! Die Sorgerechtserklärung muss freiwillig erfolgen. Das übersehen in der Praxis vor allem Väter unehelicher Kinder, die ihre Anerkennung der Vaterschaft davon abhängig machen wollen, dass die Mutter in das gemeinsame Sorgerecht einwilligt. Das ist der falsche Weg! Denn eine Sorgerechtserklärung ist unwirksam, wenn sie mit einer Bedingung oder Zeitbestimmung verknüpft wird. Konfliktträchtig ist das Sorgerecht vor allem bei unehelichen Kindern von binationalen Paaren. Denn hier steht oft nicht von vornherein fest, nach welchem Rechtssystem in welchem Land der Rechtsstreit entschieden wird. Die Kanzlei Jürgens Rechtsanwaltsgesellschaft hilft Ihnen bei der Lösung dieser komplexen Rechtsprobleme.

Innerfamiliäre Kindesentführung

Die Trennung von binationalen Ehen oder Lebensgemeinschaften eskaliert mitunter bis zur innerfamiliären Kindesentführung. Ausgangspunkt ist oft die folgende Situation: Die Mutter überlässt die Kinder dem Vater zum Umgang. Statt die Kinder der Mutter zum vereinbarten Zeitpunkt zurückzubringen, fliegt der Vater mit ihnen in sein Heimatland und ist nicht mehr erreichbar. Was tun?

In Fällen der innerfamiliären Kindesentführung ist unverzügliches Handeln gefragt. Das Kind muss so schnell wie möglich wieder dorthin gebracht werden, wo es vor der innerfamiliären Kindesentführung gelebt hat (gewöhnlicher Aufenthaltsort). Nur so können Sie sicherstellen, dass die Gerichte Ihres Staates über das Sorgerecht und Umgangsrecht entscheiden.

Beispiel USA: Lebt das entführte Kind länger als ein Jahr in den USA, sind für den Rechtsfall US-Gerichte zuständig. Damit gilt automatisch das Kindschaftsrecht der USA. Als Folge hat eine Mutter aus einem anderen Land kaum noch die Chance auf das Sorgerecht im eigenen Land. Denn US-Gerichte machen den Aufenthalt der Mutter in den USA meist zur Bedingung, bevor sie einer ausländischen Mutter das Sorgerecht für ein Kind in den USA erteilen.

Genau aus diesem Grund scheitern viele Mütter in Deutschland vor Gericht, wenn sie sich in den USA vom Vater ihrer Kinder trennen und die USA samt Kindern fluchtartig verlassen. In diesen Fällen haben US-Väter ein Jahr Zeit, um die Rückführung ihrer Kinder zu beantragen. Den Antrag bei einem deutschen Gericht stellen die Väter über Behörden in den USA und Deutschland. Bis das Kind wieder in den USA ist, dauert es erfahrungsgemäß drei bis sechs Monate. Dagegen können die Mütter, die ihre Kinder aus den USA einfach mitgenommen haben, kaum etwas unternehmen. Selbst die einstweilige Anordnung des Aufenthaltsorts der Kinder in Deutschland durch ein deutsches Familiengericht erweist sich als zwecklos. Denn diese Maßnahme kann die Rückführung des Kindes in die USA nicht verhindern.

Die Kanzlei Jürgens Rechtsanwaltsgesellschaft unterstützt betroffene Eltern bei der Rückführung ihrer Kinder. Dabei arbeiten wir international im Netzwerk von Rechtsanwälten für Familienrecht zusammen. Im ersten Schritt geht es immer darum, die entführten Kinder ausfindig zu machen. Hier sorgen wir für die Unterstützung der nationalen Behörden und nötigenfalls die Hilfe von Detektiven. Im zweiten Schritt geht es um die Durchsetzung Ihrer Rechte als Eltern vor Gericht.

Umgangsrecht

Nach der Scheidung entscheidet sich auch, bei welchem Elternteil der schwerpunktmäßige Aufenthaltsort des Kindes ist. In der Praxis ist das meist bei der Mutter. Das Umgangsrecht regelt die Betreuung des Kindes durch den anderen Elternteil, im Beispielfall durch den Vater. Beim Umgangsrecht des Vaters geht es um folgende Detailfragen: Wann sehen sich Vater und Kind? Wie lange und wo sehen sie sich? Wer ist für die Fahrten zuständig? Holt der Vater das Kind ab oder bringt die Mutter es zum Vater? Diese Fragen müssen sorgfältig geregelt werden. Hier raten wir als Kanzlei für Familienrecht, die Bedürfnisse der Kinder in den Vordergrund zu stellen. Dazu gehört auch, dass die Eltern die familiäre Gesamtsituation mit Geschwistern, Großeltern und anderen nahen Verwandten berücksichtigen.

Unterhaltsrecht

Die Berechnung des Kindesunterhalts ist eine schwierige Rechenaufgabe. Bei minderjährigen Kindern muss grundsätzlich der Elternteil Kindesunterhalt zahlen, bei dem die Kinder nicht dauerhaft leben. Hierbei spielt keine Rolle, wie viel der betreuende Elternteil verdient. Maßgeblich ist allein das Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Die genaue Unterhaltshöhe berechnet sich in der Praxis nach der Düsseldorfer Tabelle. Der zu zahlende Mindestunterhalt orientiert sich an den doppelten Kinderfreibeträgen im Einkommenssteuerrecht. Seit der Gesetzgeber das Unterhaltsgesetz zum 1.1.2008 reformiert hat, haben Kinder bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs absoluten Vorrang. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eheliche oder uneheliche Kinder zu versorgen sind. Auch adoptierte Kinder sind beim Unterhaltsanspruch gleichgestellt.

Die Unterhaltspflicht für die eigenen Kinder erlischt nicht, wenn der betreuende Elternteil einen neuen Lebenspartner heiratet. Die Situation ändert sich erst, wenn die Kinder volljährig werden. Jetzt sind beide Eltern in gleicher Weise verpflichtet, ihre volljährigen Kinder bei der Ausbildung finanziell zu unterstützen. Die Unterhaltspflicht von Eltern endet also nicht automatisch mit Volljährigkeit der Kinder. Im Gegenteil: Die Kinder haben auch während der Berufsausbildung einen Anspruch auf Unterhalt. Studiert ein Kind, endet die Unterhaltspflicht mit dem Ende seines Studiums.

Vaterschaftsanerkennung / Vaterschaftsanfechtung

Ob Vaterschaftsanerkennung oder Vaterschaftsanfechtung: Juristisch gesehen handelt es sich um das gleiche Verfahren. Dabei geht es im Kern um die Frage, ob ein bestimmter Mann der Vater eines bestimmten Kindes ist. Diesen Sachverhalt kann nur ein Gericht verbindlich feststellen – mit allen rechtlichen Konsequenzen für den Vater. In der Praxis werden Vaterschaftsklagen vor allem von den Müttern unehelicher Kinder erhoben. Hintergrund dieser Klagen auf Vaterschaftsanerkennung ist in der Regel die Weigerung der Väter, für das Kind die Verantwortung zu übernehmen und Unterhalt zu zahlen. In anderen Fällen möchte der Mann seine Vaterschaft gegen den Willen der Kindsmutter gerichtlich feststellen lassen. Schwierig wird das, wenn der Mann zwar der leibliche Vater des Kindes ist, die Muter aber mit einem anderen Mann verheiratet ist. Denn in diesem Fall gilt laut Gesetz der Ehemann als Vater. Ein weiterer Grund für Vaterschaftsklagen sind die Zweifel von Ehemännern an ihrer Vaterschaft. Auch sie müssen die Vaterschaftsfrage vor einem ordentlichen Gericht stellen und dort rechtlich verbindlich klären lassen.

Adoption

Die Kanzlei Jürgens Rechtsanwaltsgesellschaft berät Sie in allen Rechtsfragen zum Adoptionsrecht. Wir erklären Ihnen zum Beispiel, welche Formalien Sie bei der Adoption einhalten müssen, an welche Erklärungen Sie denken und wen Sie an der Adoption beteiligen müssen. Grundsätzlich müssen die Eltern einer Adoption zustimmen. Das ist zum Beispiel für die Adoption von Stiefkindern relevant. In anderen Fällen ist das Jugendamt zu beteiligen. Bei der Kanzlei Jürgens Rechtsanwaltsgesellschaft sorgt ein Fachanwalt für Familienrecht dafür, dass Sie bei der Adoption im Inland oder bei der Anerkennung einer im Ausland erfolgten Adoption alles richtig machen. Die Adoption von Erwachsenen ist eine Rechtsfrage für sich: Wenn etwa ein Unternehmer seinen Neffen adoptiert, damit dieser später die Unternehmensnachfolge antritt, sollten beide schon bei der Adoption an weitere potenzielle Erben denken, um einem späteren Rechtsstreit vorzubeugen.

Ansprechpartner für diesen Bereich:

Dr. Kerstin Niethammer-Jürgens

  • Rechtsanwältin
  • Fachanwältin für Familienrecht

Hebbelstraße 20
14469 Potsdam

Tel. 0331/281 56-60
Fax 0331/281 56-70

www.juergens-law.de
info@juergens-law.de

Marion Patt

  • Rechtsanwältin
  • Fachanwältin für Familienrecht

Hebbelstraße 20
14469 Potsdam

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Fax 0331/281 56-70

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Erben / Erblasser

Erben und Erblasser erhalten von der Kanzlei Jürgens Rechtsanwaltsgesellschaft in Potsdam bei Rechtsfragen zum Erbrecht professionelle Unterstützung durch einen Rechtsanwalt:

Testament

Mit einem Testament bestimmen Sie als Erblasser, wie Ihr Nachlass verteilt wird. Allerdings haben Sie dabei nicht völlig freie Hand. Die Rechtspraxis zeigt, dass dem juristischen Laien oft Fehler unterlaufen, wenn er seinen letzten Willen ohne anwaltliche Unterstützung niederschreibt. Hintergrund ist das bundesdeutsche Erbrecht. Dieses ist zwar juristisch durchdacht, aber keineswegs volksnah. Die Folgen sind fatal: Ist das Testament rechtlich fehlerhaft, streiten sich am Ende die Erben. Das kostet Nerven und Geld. Die Kanzlei Jürgens Rechtsanwaltsgesellschaft berät Sie gerne umfassend, wie Sie Ihren Nachlass so ordnen, dass Ihr Testament den Anforderungen des Erbrechts entspricht. Dabei achten wir auch auf erbschaftsteuerliche Folgen.

Erbvertrag

Eine Alternative zum Testament ist der Erbvertrag. Mit einem Erbvertrag bindet sich der Erblasser frühzeitig gegenüber dem Erben. Anders als beim Testament, das der Erblasser zu Lebzeiten beliebig oft ändern kann. Ein Erbvertrag bindet zwar den Erblasser. Trotzdem kann er über sein Vermögen zu Lebzeiten frei verfügen. Mit einer Ausnahme: Der Erblasser darf kein Vermögen an andere verschenken, nur um den Vertragserben zu beeinträchtigen. Kann der Vertragserbe diesen Missbrauch nach dem Tod des Erblassers nachweisen, darf er von der beschenkten Person das Geschenk zurückverlangen. Der Erbvertrag regelt vor allem Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen. Hier entfaltet der Erbvertrag eine bindende Wirkung für den Erblasser. Ergänzend kann der Erbvertrag auch alle anderen Verfügungen eines Testaments enthalten, etwa die Anordnung der Testamentsvollstreckung, die dann jedoch keine bindende Wirkung entfalten. Der Erbvertrag kommt häufig bei Ehegatten vor. Sie setzen sich per Erbvertrag gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen ihre Kinder als Erben des länger lebenden Elternteils.

Nachfolgeplanung

Wer ein Unternehmen aufbaut, möchte den Bestand seines Lebenswerks auf Dauer sichern. Das ist in der Praxis eine vielschichtige Angelegenheit. Die Eigentümer von Familienunternehmen sollten die Nachfolgeplanung deshalb rechtzeitig angehen. Die klassischen Instrumente der Nachfolgeplanung sind das Testament, der Erbvertrag, der Ehevertrag (siehe Leistungsbereich „Ehepartner / Lebensgemeinschaft“) und die Überleitung des Unternehmens in eine Stiftung. Die Kanzlei Jürgens Rechtsanwaltsgesellschaft in Potsdam berät Unternehmer und Familienunternehmen in allen Rechtsfragen zur Nachfolgeplanung. Als Kanzlei für Wirtschaftsrecht, Erbrecht und Familienrecht arbeiten wir bei der Nachfolgeplanung mit Experten für Erbschaftssteuer zusammen.

Testamentsvollstreckung & Nachlassverwaltung

Mit einem Testamentsvollstrecker stellen Sie sicher, dass Ihr testamentarischer Wille auch wirklich berücksichtigt. Die Testamentsvollstreckung hilft zum Beispiel dabei, den unerwünschten Einfluss von „böswilligen“ Erben zu begrenzen und die Ansprüche Ihrer Erben zu wahren. Bei der Abwicklungsvollstreckung sorgt Ihr Testamentsvollstrecker dafür, dass Ihr Nachlass entsprechend Ihrem Testament an die Erben übergeht (Erbauseinandersetzung). Bei der Verwaltungsvollstreckung verhindert der Testamentsvollstrecker die Zerschlagung Ihres Nachlasses. Die Kanzlei Jürgens Rechtsanwaltsgesellschaft in Potsdam berät Sie vertrauensvoll in allen Fragen zur Testamentsvollstreckung und übernimmt diese wichtige Rolle auf Wunsch von Mandanten auch in der Praxis.

Gesetzliche Erben

Ohne Testament oder Erbvertrag bestimmt das Gesetz die Erben. Der überlebende Ehegatte erbt immer. Bei allen anderen Erben hängt das Erbe vom Verwandtschaftsgrad zum Erblasser ab: Die Kinder und Enkel des Erblassers sind die Erben 1. Ordnung. Die Eltern, Geschwister und deren Nachkommen gelten als Erben 2. Ordnung. Die Großeltern samt Tanten, Onkel, Cousins sind Erben 3. Ordnung. Hinterlässt der Erblasser keine Witwe respektive keinen Witwer, kommen die Urgroßeltern und ihre Nachkommen als Erben 4. Ordnung in Frage. Alle weiteren Voreltern samt Nachkommen bilden die Erben 5. Ordnung. Lässt sich überhaupt kein Verwandter auffinden, erbt als letzter gesetzlicher Erbe der Staat. Für die gesetzliche Erbfolge gilt: Die Erben einer Ordnung kommen erst dann zum Zug, wenn es auf allen höheren Stufen keine Erben gibt. Stiefkinder sind nicht per se erbberechtigt, es sei denn der Erblasser hat sie adoptiert.

Erbquoten

Die Berechnung der Erbquoten ist ein komplexes Thema. Liegt kein Testament oder Erbvertrag vor, bestimmt das Gesetz die Höhe der Erbanteile: Bei Erben 1. Ordnung erbt der überlebende Ehepartner vom Nachlass ein Viertel. Bei Erben 2. Ordnung oder 3. Ordnung erbt er die Hälfte. Lebten die Eheleute in Zugewinngemeinschaft, steigt der gesetzliche Erbteil des hinterbliebenen Ehepartners um ein weiteres Viertel (also auf die Hälfte neben Erben 1. Ordnung und drei Viertel neben Erben 2. oder 3. Ordnung).

Pflichtteil

Die Höhe des Pflichtteils ist beim Erbe ein häufiger Zankapfel. Hintergrund ist meist, dass Erblasser die Pflichtteilsansprüche ihrer Erben im Testament nicht richtig berücksichtigen. Das Erbrecht gewährt nahen Verwandten des Erblassers einen Pflichtteil. Konkret heißt das, dass ein Erblasser seine Kinder so gut wie nicht vom Erbe ausschließen kann. Ausnahmen bestätigen diese Regel. Die Kanzlei Jürgens Rechtsanwaltsgesellschaft unterstützt Sie bei der korrekten Berechnung, Prüfung und Durchsetzung der Pflichtteile.

Ansprechpartner für diesen Bereich:

Dr. Kerstin Niethammer-Jürgens

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  • Fachanwältin für Familienrecht

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